Gegen die Anklage des Aufruhrs rechtfertigt sich der Apostel Paulus auch damit, dass man ihn nirgends auch nur im Streitgespräch fand, geschweige denn als Aufwiegler. Darum kann keineswegs bewiesen werden, dass er ein Aufrührer sei.
Gegen die Behauptung, er habe unter den Juden im ganzen Römischen Reich Aufruhr erregt, hält es der Apostel nicht einmal für seine Pflicht, sich zu rechtfertigen. Erstens ist dies eine unbelegte Anklage, die die Ankläger nicht beweisen können (V. 13).
Zweitens unterliegt sie weder der Gerichtsbarkeit des Synedrions noch der des gerichtlichen Prokurators. Sie unterliegt vielmehr der Gerichtsbarkeit der Statthalter jener Gebiete, in denen die Vergehen begangen wurden.
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Nach dem Gedanken des heiligen Johannes Chrysostomus spricht der Apostel Paulus gleichsam so: „Ich bin allzu weit davon entfernt, einen Aufruhr hervorzurufen.“ Bei dieser gerechten und so starken Aussage verweilt er und fügt hinzu: „Weder im Heiligtum noch in den Synagogen noch in der Stadt fanden sie mich mit jemandem streitend.“ Das war gerecht.
„Weder mit dem Volk noch mit der Menge.“ Überall widerlegt er den Gedanken an Aufruhr. Und wie hätte er jene aufwiegeln können, denen er, um ihnen Almosen zu bringen, einen so weiten Weg zurückgelegt hatte?