Diese freche Ausweichung vor einer unmittelbaren Antwort auf die Frage des Pilatus konnte ihn den Anklägern nicht geneigt machen. Sogleich stellte er die Sache mit einem ruhigen, doch etwas verächtlichen Einwand auf ihren gesetzlichen Boden: Nehmt ihr Ihn hin und richtet Ihn nach eurem Gesetz. Darauf antworteten die Ankläger beharrlich: Uns ist es nicht erlaubt (ουκ εξεστίν), jemanden zu töten. Diese Antwort erklärte, was vielleicht schon in dem Wort „Übeltäter“ enthalten war. Auch die Vorführung des Gefangenen vor das Gericht des Pilatus wies klar darauf hin. Sie waren nämlich erschienen, um eine strafrechtliche Anklage vorzubringen. Damit endete die vorläufige Erklärung. An diesem Punkt der gegenwärtigen Geschichte erhebt sich die Frage nach dem Zusammenstoß der Gerichtsgewalten und nach der Gerichtsbarkeit. Warum gingen die Juden zu Pilatus, nachdem ihr Synedrion über Jesus das Urteil gesprochen hatte: Er ist des Todes schuldig (Mt 26,66)? Waren die Juden berechtigt, ein solches Urteil zu sprechen? Oder hatten sie zwar dieses Recht, besaßen aber nur nicht die Macht, es zu vollstrecken? Wie weit reichte die Gewalt des Statthalters? Konnte er das Urteil des Synedrions aufheben, oder konnte er nur dessen Vollstreckung aufschieben? Wer von beiden, der Statthalter oder das Synedrion, besaß das jus vitae aut necis, das Recht über Leben und Tod? In welchem Verhältnis standen zur Zeit Jesu die beiden Gewalten zueinander, die jüdische und die römische? Diese Fragen sind sehr schwierig. Die Gelehrten äußern in ihren Antworten Meinungen, die verschieden sind und einander sogar widersprechen. Im Streit zwischen Salvador und Dupin suchte der erste zu beweisen, das Synedrion habe das volle Recht gehabt, auch Strafsachen zu richten. Darin blieb er jenem verhängnisvollen Ruf seines Volkes treu: Sein Blut komme über uns und über unsere Kinder. Nach Salvador bedurfte sein Todesurteil nur der Bestätigung durch den römischen Statthalter. Salvadors Gegner behauptete, das jüdische Gericht habe überhaupt kein Recht gehabt, schwere oder wenigstens strafrechtliche Verbrechen zu richten. Alle seine Handlungen in diesem Prozess seien ein Missbrauch der Gewalt gewesen. Das einzig gültige oder gesetzliche Gericht sei jenes gewesen, das bei Pilatus stattfand. Wir beabsichtigen nicht, die gewaltige Masse historischer Untersuchungen zu prüfen, die zu diesem unstreitig schwierigen Punkt angestellt wurden. In den historischen Denkmälern haben sich keine genauen und entscheidenden Hinweise zur Lösung der gestellten Fragen erhalten. So wäre es zu voreilig, dem Zeugnis des Talmuds chronologische Genauigkeit zuzuschreiben, wonach Israel vierzig Jahre vor der Zerstörung des Tempels die Strafgerichtsbarkeit entzogen worden sei. Doch ist dieses Zeugnis sehr bemerkenswert. Es weist auf die Zeit hin, um welche nach dem Bekenntnis der Lehrer des jüdischen Gesetzes die Gewalt über Leben und Tod ihnen endgültig genommen wurde. Zweifellos war sie schon unter der despotischen Herrschaft des Herodes eingeschränkt oder aufgehoben worden. Über das Verhältnis der beiden hier betrachteten Gewalten lassen sich jedoch einige Erwägungen vorbringen. Es scheint, dass diese von den Forschern nicht immer beachtet wurden. Diese Erwägungen sind folgende. Erstens gab es zwischen Römern und Juden über diesen Gegenstand keinen Vertrag. Die Juden waren ein unterworfenes Volk. Ihre gerichtlichen Rechte, einschließlich der Gewalt über Leben und Tod, waren ihnen de facto, tatsächlich, genommen. Sie waren verpflichtet, sich zu fügen. Doch de jure, dem Recht nach, erkannten sie dies niemals an. Für sie, wenigstens für die gewaltige Masse des Volkes, blieb das Synedrion dennoch die nationale Gewalt. Das galt besonders bei Anklagen, die religiöse Gegenstände betrafen. Zweitens sah die Sache vom römischen Standpunkt völlig anders aus. Die Römer betrachteten die Gerichtsrechte der unterworfenen Völker im Allgemeinen und der Juden im Besonderen so: Sie sollten jene Rechte haben, die ihnen die Herren für gut befanden zu gewähren. In den meisten Fällen waren diese Rechte sehr weit. Der römische Statthalter bestätigte die früheren Gesetze des Landes oder sorgte sogar selbst für ihre genaue Vollziehung. Dabei machte die Politik der herrschenden Gewalt alle möglichen Zugeständnisse an die örtliche Selbstverwaltung. Diese Zugeständnisse hatten naturgemäß dort den größten Umfang, wo in der Provinz keine Neigung zum Kampf gegen die Eroberer bemerkbar war. Im römischen Gesetz wie in den römischen Kriegen, in Fragen der Rechtspflege wie in Fragen der Politik, galt den weisen und stolzen Herren der Welt die Regel: parcere subjectis et debellare superbos, die Unterworfenen zu schonen und die Hochmütigen niederzuwerfen. Drittens ist offensichtlich, dass den höchsten römischen Würdenträgern, den Prokonsuln oder Prokuratoren, bei der Ausübung der höchsten Rechtspflege ein weiter Spielraum gelassen wurde. Die Republik und der Kaiser gestatteten, ja forderten sogar, dass sie ihre Gewalt verstärkten oder abschwächten, je nachdem der besondere Fall oder die Umstände es verlangten. Die Regel, nach der sie sich in gewöhnlichen Rechtssachen richteten, die vor ihre Gerichtshöfe gebracht wurden, wurde einige Jahre nach dem Ereignis, das uns jetzt beschäftigt, vollkommen ausgesprochen. Es war Annaeus Gallio, der menschenfreundliche Prokonsul von Achaia und Bruder des Philosophen Seneca. Er sagte: Wenn es sich um ein Unrecht oder ein Verbrechen handelte, so hätte ich Grund, euch, ihr Juden, anzuhören. Wenn es aber um Fragen über Worte, Namen und euer Gesetz geht, so seht ihr selbst zu. Ich will in solchen Dingen kein Richter sein. Die römischen Würdenträger wiesen solche Fragen von sich, solange sie nicht die Rechte der obersten Gewalt berührten. Doch die geringste Andeutung, dass eines dieser Worte oder Namen oder eine dieser Fragen eines anderen Gesetzes der obersten Gewalt schaden könne, gab dem Statthalter das vollste Recht, seine Axt mit schneller und grimmiger Härte in den verdächtigen Teil des politischen Körpers zu schlagen. Diese allgemeinen Erwägungen darf man beim Lesen der bruchstückhaften und oft miteinander unvereinbaren historischen Nachrichten über diesen Gegenstand nie aus dem Blick verlieren. Sie zeigen, dass die extremen Ansichten, die von neueren Kritikern vertreten werden, schon im Altertum von den entgegengesetzten Gewalten verteidigt wurden, der römischen und der einheimischen. Doch die gewichtigsten Beweise stehen auf Seiten der Auffassung, dass damals alle Fälle, die die Todesstrafe nach sich zogen, durch römisches Gesetz und römische Praxis der endgültigen Entscheidung des römischen Statthalters überlassen waren. In solchen Fällen gehörte den Juden nur die Untersuchung der Sache, die cognitio causae. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Gewalt des Statthalters in diesen Fällen nicht auf das Recht beschränkt war, das Urteil zu bestätigen und zu vollstrecken, also auf die executio. Er hatte auch das Recht zur erneuten Prüfung, recognitio, wenigstens in jenen Fällen, in denen er von diesem Recht Gebrauch machen wollte. Bei gewöhnlichen Verbrechen, wie Raub und Mord, konnten sich die jüdischen Oberen damit begnügen, die Schuldigen dem Gericht des römischen Tribunals zu übergeben. Danach mischten sie sich nicht weiter in die Sache ein. Der römische Statthalter konnte seinerseits ohne Widerspruch und ohne weitere Untersuchungen gewöhnliche Übeltäter ans Kreuz schicken. Gegen sie traten die einheimischen Behörden als Ankläger auf, die die Sache bereits untersucht hatten. Doch offenkundig entstand eine Schwierigkeit, wenn das Verbrechen, das Gegenstand der Anklage war, zum Bereich der Religion gehörte. Es bestand dann in dem Versuch, als Prophet oder Messias die kirchlichen Einrichtungen zu verändern. In einem solchen Fall behielt das Synedrion, gestützt auf die allgemeine Überzeugung aller Juden, zweifellos das ausschließliche Recht des Gerichts erster Instanz für sich. Es bemühte sich mit allen Mitteln, jede erneute Prüfung, recognitio, durch die römische Gewalt abzuwehren. Entweder wandte es sich überhaupt nicht an diese Gewalt, oder es beschränkte sie auf das bloße Recht, seine Urteile zu bestätigen. So dachten die Juden, und so mussten sie denken. Doch der römische Statthalter konnte, wenn eine solche Sache seinem Gericht vorgelegt wurde, eine ganz andere Ansicht vertreten. Die Erzählung des vierten Evangeliums, die die echten Reden der Handelnden anführt, schildert auf erstaunliche Weise die historischen Verhältnisse der dargestellten Parteien in jener Zeit. Zusammen mit den Nachrichten der anderen Evangelien enthebt sie uns der Notwendigkeit, die von uns ausgesprochenen allgemeinen Sätze zu beweisen. Ob es auf Seiten der Juden gesetzlich war, wegen eines Strafverbrechens zu verurteilen oder nicht: Im vorliegenden Fall taten sie es. Ob es für Pilatus gesetzlich war oder nicht, den Angeklagten, den sie verurteilt hatten, von neuem zu verhören: Im vorliegenden Fall tat er es. Offenkundig fanden hier zwei Gerichtsverfahren statt. Das bereits angeführte Gespräch schildert mit erstaunlicher Kunst den zu erwartenden Kampf. Auf der einen Seite standen die Bemühungen der Juden, eine bloße Bestätigung ihres Urteils zu erlangen. Auf der anderen Seite stand der Entschluss des Pilatus, die volle richterliche Verantwortung zu übernehmen, sowohl für das Gericht erster Instanz als auch für die erneute Prüfung der Sache. Der Widerstand der Juden hatte im vorliegenden Fall zweifellos weniger in ihrer gewöhnlichen kirchlichen Unabhängigkeit seinen Grund. Er entsprang vielmehr der Furcht, Pilatus könne nach erneuter Untersuchung der Sache die Ausführung ihres Planes verweigern. Wie dem auch sei: Der begonnene Streit veranlasste den Prokurator zu einer öffentlichen Erklärung. Vor Menschen, die beiden Völkern angehörten und damals seinen Richterstuhl umgaben, erklärte er sein Recht und seine Pflicht, sich als Richter mit dieser Strafsache zu befassen. Von da an war sie weder eine bloße Verwaltungssache noch Gegenstand einer kurzen polizeilichen Untersuchung oder eines Militärgerichts. Sie war nun ein wirkliches Gericht über Leben und Tod. Es wurde von dem obersten zivilen Statthalter geführt, der sich mit seiner Gerichtsbarkeit zwischen den Angeklagten und die obersten Behörden des unterworfenen Volkes stellte. Die von Pilatus geforderte Anklage musste vorgebracht werden, weil er entschieden auf seinem Richterrecht in dieser Sache bestand. Die Anklage wird im Evangelium nach Lukas mit beträchtlicher Ausführlichkeit beschrieben (Lk 23,2). Das dargestellte Gespräch findet sich nur im Evangelium des Johannes. Bemerkenswert ist, dass dieses Evangelium, das nach allgemeiner Annahme später als die anderen erschienen ist, Worte bewahrt. Sie tragen nicht nur das stärkste innere Kennzeichen der Glaubwürdigkeit in sich. Durch neuere Forschungen haben sie auch einen vollkommenen historischen Wert erhalten. Eine so grobe Antwort der Menge konnte das Ehrgefühl des Prokurators nicht unberührt lassen. Er bereitete sich vor, den Anklägern eine entsprechende Abwehr zu geben. Pilatus war in Palästina kein Neuling mehr. Da der ganze öffentliche Dienst Christi während seiner Prokuratur geschehen war, darf man sicher sein, dass er diesen Galiläer längst durch seine Agenten überwachen ließ. Er fürchtete, aus Ihm könne irgendein neuer Zelot und Aufrührer hervorgehen, ähnlich jenem Judas dem Galiläer, der den Römern so viele Schwierigkeiten bereitet hatte. Durch seine Agenten konnte Pilatus jedoch längst überzeugt sein, dass dieser Galiläer jede rein politische Volkstümlichkeit in jeder Weise mied. Schon Seine Gespräche mit dem Volk enthielten nichts Politisches. Sie betrafen nur sittliche Verhältnisse. Sein ganzes Wirken war darauf gerichtet, die Leere und Heuchelei der jüdischen Rabbinen, Schriftgelehrten und Pharisäer aufzudecken, die auch die Römer selbst verachteten. Wenn sich um Christus Volksmassen sammelten, so wurden gewiss fortwährend Anzeigen und Warnungen nach Caesarea am Meer geschickt. Doch waren sie wohl von Erklärungen begleitet, dass die Sache keine Verwicklungen drohe.